Schenkung Gestaltung

Schenkung zu Lebzeiten | Schenkung auf den Todesfall
Vertrag zugunsten Dritter

Wer sein Vermögen oder Teile seines Vermögens verschenken möchte, übergibt meist sofort den Schenkungsgegenstand (sog. Handschenkung). Mit der Schenkung verliert der Schenker das Eigentum an dem verschenkten Gegenstand.

Will der Schenker zu Lebzeiten noch über den Gegenstand frei verfügen, sollte er zunächst ein Schenkungsversprechen abgeben und die Übereignung des Gegenstandes aufschieben:

Schenkung zu Lebzeiten mit aufgeschobener Erfüllung

Der Schenker gibt zu Lebzeiten das Schenkungsversprechen ab. Lediglich die Erfüllung der Schenkung wird auf den Zeitpunkt des Erbfalls hinausgeschoben. Damit ist der Beschenkte erst mit dem Erbfall berechtigt das Geschenk zu verlangen.

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Schenkung auf den Todesfall

Bei der Schenkung auf den Todesfall handelt es sich um ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Der Beschenkte darf erst nach dem Tod des Schenkers das Geschenk herausverlangen.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall schließt der spätere Erblassers mit dem Versprechenden, z.B. Bank, einen Vertrag zugunsten einer dritten Person ab. Der Versprechende wird von dem späteren Erblasser angewiesen, nach seinem Tod dem Dritten einen Vermögenswert zukommen zu lassen. Mit dem Erbfall wird die Leistung aus dem Vermögen des Versprechenden erfüllt (nicht aus dem Nachlass). Dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall liegt meist eine Schenkung zugrunde.

Lebensversicherung

In der Regel ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ein Lebensversicherungsvertrag mit Bezugsberechtigung für einen Dritten. Bei Eintritt des Versicherungsfalls (Erbfall) wird die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten aus dem Vermögen des Versicherungsunternehmens ausgezahlt.

Expertenrat

Achtung! Dem Bezugberechtigten einer Lebensversicherung drohen nach dem Tod des Schenkers u.U. Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie Ausgleichungsansprüche Dritter.

Hinweise und Empfehlungen

  • Ein nicht notariell abgegebenes Schenkungsversprechen ist solange unwirksam, bis es erfüllt wird. Bevollmächtigen Sie deshalb zu Lebzeiten einen Dritten mit Erfüllung Ihres Schenkungsversprechens nach dem Erbfall.
  • Verhindern Sie die Zersplitterung Ihres Vermögens durch lebzeitige Schenkung (z. B. bei Immobilien und Unternehmen).

Wir beraten Sie gerne persönlich

Haben Sie Fragen zum Thema Schenkung und Erbrecht, insbesondere zur Schenkung zu Lebzeiten oder zur Schenkung auf den Todesfall, wenden Sie sich an:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
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