Schenkung Pflichtteil

Pflichtteilsergänzungsanspruch | Schenkung unter Ehegatten

Pflichtteil (Pflichtteilsanspruch)

Bestimmte Personen, die von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) sind und zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, haben nach dem Tod des Erblassers einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder, der Ehegatte und, falls solche nicht vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils.

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Pflichtteil bei Schenkung

Verschenkt der Erblasser noch zu Lebzeiten sein Vermögen bzw. Vermögensteile, schmälert er dadurch den Nachlass und folglich auch den Pflichtteilsanspruch. In dem Fall dürfen pflichtteilsberechtigte Personen dürfen mit dem Erbfall die Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen die Erben oder gegen den Beschenkten. Der Beschenkte darf aber erst in Anspruch genommen werden, wenn der Nachlass erschöpft ist.

Nicht ergänzungspflichtig sind bloße Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie z.B. Geburtstagsgeschenke und Hochzeitsgeschenke.

Berechnung Pflichtteilsergänzungsanspruch

Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird der Pflichtteil so berechnet, als wären die verschenkten Gegenstände beim Tod des Erblassers noch in dessen Vermögen vorhanden.

Ergänzungspflichtig sind ausschließlich Schenkungen, die innerhalb der letzen 10 Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wurden, wobei der Wert des Geschenks jährlich um jeweils 10 % schmilzt (sog. Abschmelzungsmodell).

Die 10-Jahres-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Schenkung. Hat sich der Erblasser das Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht an der verschenkten Immobilie vorbehalten, beginnt die 10-Jahres-Frist in der Regel nicht vor Erlöschen dieser Rechte.

Durch eine geschickte Schenkung in zeitlichen Abständen von 10 Jahren kann die Entstehung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs verhindert werden.

Schenkung unter Ehegatten

Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die 10- Jahres-Frist grundsätzlich erst ab der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.

Pflichtteilsergänzungsanspruch Auskunft Wertermittlung

Für die Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs muss der Erbe Auskunft über den Nachlassbestand geben sowie ggf. dessen Wert ermitteln lassen.

Der Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung darf u.U. auch gegen den Beschenkten gerichtet werden.

Expertenrat

Schließen Sie mit den Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ab, ggf. auch gegen Abfindung. Damit beugen Sie drohenden Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen Ihre Erben vor.

Hinweise und Empfehlungen

  • Unliebsamen Pflichtteilsberechtigten können Sie durch Schenkung zumindest teilweise den Pflichtteil entziehen.
  • Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung drohen nach dem Tod des Schenkers Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Ausgleichsansprüche.
  • Vereinbaren Sie einen Pflichtteilsverzicht, wenn ein grundsätzlich Pflichtteilsberechtigter nach der Schenkung nichts mehr erhalten soll.
  • Reduzieren Sie Ansprüche unliebsamer Pflichtteilsberechtigter durch Schmälerung des Nachlasses aufgrund Schenkung.

Wir beraten Sie gerne persönlich

Haben Sie Fragen zum Thema Schenkung und Erbrecht, insbesondere zum Pflichtteilsanspruch bei Schenkung, wenden Sie sich an:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
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