Schenkung Rückforderung (Vertraglich)

Rückfallklausel | Widerrufsvorbehalt | Rücktrittsvorbehalt

Die Rückforderung der Schenkung ist grundsätzlich nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die gesetzlichen Rückforderungsrechte sind darüber hinaus schwierig durchsetzbar. Daher muss sich der Schenker im Rahmen des Schenkungsvertrags Rückforderungsmöglichkeiten einräumen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schenker sein gesamtes Vermögen an künftige Erben verschenken will (vorweggenommene Erbfolge).

Das vertragliche Rückforderungsrecht hat den Vorteil, dass bei der Rückübertragung des Geschenks keine Schenkungssteuer anfällt. Breits bezahlte Schenkungssteuern werden unter Umständen sogar zurückerstattet.

Vertragliche Rückforderungsrechte

Der Schenker kann folgende Rückforderungsrechte vertraglich regeln:

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Rückfallklausel

Die Rückfallklausel beinhaltet eine auflösende Bedingung für die Schenkung. Tritt diese Bedingung ein, fällt der Schenkungsvertrag automatisch weg und der Schenkungsgegenstand darf herausverlangt werden.

Regelmäßig kommen folgende Rückforderungsgründe als auflösende Bedingung in Betracht:

  • Zwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand
  • Insolvenz des Beschenkten
  • Tod des Beschenkten zu Lebzeiten des Schenkers
  • Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten
  • Veräußerung oder Belastung des Grundstücks
  • Nichterfüllung von Auflagen.

Der Automatismus der auflösenden Bedingung (Rückfallklausel) hat den Nachteil, dass der Schenker nicht selbst entscheiden darf, ob er bei Bedingungseintritt tatsächlich den Rückfall des Vertragsgegenstands will.

Widerrufsvorbehalt Rücktrittvorbehalt

Oft wird im Rahmen des Schenkungsvertrages ein Widerrufsrecht bzw. Rücktrittrecht vorbehalten.

Widerrufsvorbehalt und Rücktrittvorbehalt müssen nicht nur für einen konkreten Fall vereinbart werden. Der Schenker darf, anders als bei der Rückfallklausel, selbst entscheiden, ob er den Rückfall eintreten lassen will oder nicht.

Widerrufsvorbehalt: Übt der Schenker das vorbehaltene Widerrufsrecht aus, muss der Beschenkte das Geschenk herausgeben. Eventuell gezogene Nutzungen werden bei der Rückabwicklung nicht erfasst.

Das Widerrufsrecht ist pfändbar. Gläubiger des Schenkers dürfen auf den verschenkten Gegenstand zugreifen.

Rücktrittsvorbehalt: Beim Rücktrittsvorbehalt müssen im Rahmen der Rückabwicklung neben dem Geschenk auch eventuell gezogenen Nutzungen herausgegeben werden.

Das vertragliche Rücktrittsrecht ist, anders als das Widerrufsrecht, nicht pfändbar.

Expertenrat

Sichern Sie Ihr Rückforderungsrecht durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch ab, wenn Sie eine Immobilie verschenken.

Hinweise und Empfehlungen

  • Legen Sie dem Beschenkten Verfügungsbeschränkungen auf und sichern Sie sich durch eine Rückfallklausel ab.
  • Vereinbaren Sie im Schenkungsvertrag als Schenker eine Rückfallklausel für den Fall der Zwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand, für den Fall der Insolvenz des Beschenkten, für den Fall des Todes des Beschenkten zu Lebzeiten des Schenkers, für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten, für den Fall der Belastung oder Veräußerung der Immobilie und für den Fall von Nichterfüllung von Auflagen.
  • Behalten Sie sich gegenüber dem Beschenkten vertragliche Rückforderungsrechte vor.
  • Sichern Sie sich durch eine Rückfallklausel ab, falls der Beschenkte vor Ihnen als Erblasser verstirbt. Nehmen Sie Rückforderungsklauseln auf, die Sie schützen, wenn sich der Beschenkte als undankbar erweist, anders als vereinbart über die Geschenke verfügt oder in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Wir beraten Sie gerne persönlich

Haben Sie Fragen zum Thema Schenkung und Erbrecht, insbesondere zu Rückfallklausel, Widerrufsvorbehalt und Rücktrittsvorbehalt, wenden Sie sich an:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
Tel: +49 (0)30 31 98 15 01 11

Fax: +49 (0)30 38 37 79 28

E-Mail: kanzlei@voegele-rechtsanwaelte.de


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