Schenkungsvertrag Klauseln

Schenkung Grundstück | Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Mit der Schenkung geht das Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand vollständig auf den Beschenkten über. Daher behält sich der Schenker im Schenkungsvertrag in der Regel bestimmte Rechte vor, um sich sowie seine Angehörigen vor und nach seinem Tod abzusichern.

Nutzungsrechte

Bei der Schenkung eines Grundstücks (Immobilie) werden regelmäßig besondere Nutzungsrechte vorbehalten.

Wohnrechtsvorbehalt: Wird eine Immobilie verschenkt, behält sich der Schenker das Recht vor, ein Gebäude oder Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.

Expertenrat

Zur Vermeidung von Familienstreitigkeiten, müssen Art und Umfand des Wohnrechts geregelt sowie die entsprechenden Räume genau bezeichnet werden.

Nießbrauchsvorbehalt: Umfassender als das Wohnrecht ist das Nießbrauchsrecht, da es nicht auf bestimmte Räume beschränkt ist. Es gewährt das Recht auf Nutzung aller Räume sowie auf die Erträge aus der Immobilie. Behält sich der Schenker das Nießbrauchsrecht vor, darf er beispielsweise das Gebäude vermieten und die Mieteinnahmen einbehalten.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Nießbraucher die Immobilie auf seine Kosten versichern und erhalten sowie die öffentlichen Lasten tragen.

Die vorbehaltenen Rechte betreffend die Grundsstücksschenkung werden zusätzlich durch Eintragung im Grundbuch gesichert.

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Versorgungsleistungen

Im Gegenzug für die Schenkung, will der Schenker regelmäßig seine Altersvorsorge bzw. die Versorgung seiner nächsten Angehörigen bis zu Ihrem Lebensende absichern.

Folgende Verpflichtungen werden im Rahmen des Schenkungsvertrags vereinbart:

Pflegeverpflichtung: Der Beschenkte wird zu Pflegeleistungen z.B. Körperpflege, Ernährung usw. verpflichtet.

Zahlungsverpflichtung: Der Beschenkte muss einmalige oder laufende Zahlungen an den Schenker oder an Dritte leisten, z.B. Leibrente.

Verfügungsbeschränkungen

Will der Schenker verhindern, dass der Beschenkte über das Geschenk frei verfügen kann, müssen entsprechende Beschränkungen in den Schenkungsvertrag aufgenommen und durch eine Rückfallklausel abgesichert werden.

Rückforderungsrechte

Die gesetzlichen Rückforderungsrechte sind nur schwer durchsetzbar. Daher werden Rückforderungsmöglichkeiten in der Regel vertraglich geregelt, in Form der Rückfallklausel oder des Widerrufsvorbehalts.

Pflichtteilsanrechnung

Ist der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, so kann im Schenkungsvertrag bestimmt werden, dass die Schenkung auf dessen Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Andernfalls darf der Beschenkte nach dem Erbfall den Pflichtteil verlangen.

Expertenrat

Die Anrechnungsbestimmung kann zwar mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist zu empfehlen, sie im Rahmen des Schenkungsvertrags schriftlich festzuhalten.

Erbausgleichung

Wird eines von mehreren Kindern beschenkt, muss im Schenkungsvertrag angeordnet werden, ob die Schenkung nach dem Tod des Schenkers gegenüber den Geschwistern auszugleichen ist oder nicht.

Pflichtteilsverzicht

Erhält ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger vom künftigen Erblasser bereits zu Lebzeiten schenkweise einen wertvollen Vermögensgegenstand und soll er nach dem Tod des Schenkers nichts mehr erben, muss ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.

Hinweise und Empfehlungen

  • Sichern Sie sich im Schenkungsvertrag mit Versorgungsleistungen des Beschenkten ab (Pflegeleistungen, Leibrente).
  • Behalten Sie sich bei Schenkungen von Immobilien besondere Nutzungsrechte vor (Wohnrechtsvorbehalt, Nießbrauchsvorbehalt). Bezeichnen Sie beim Wohnrecht genau die Räume!
  • Sichern Sie ein vertragliches Rückforderungsrecht bei einer Immobilienschenkung durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch ab.
  • Schützen Sie sich vor Risiken bei Schenkungen durch Wohnrechte, Nießbrauch, Renten oder Pflegeverpflichtungen.

Wir beraten Sie gerne persönlich

Haben Sie Fragen zum Thema Schenkung und Erbrecht, insbesondere zu den Klauseln im Schenkungsvertrag, wenden Sie sich an:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
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