Schenkung Form (Schenkungsvertrag)

Schenkung zu Lebzeiten | Schenkung auf den Todesfall | Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Jeder Schenkung liegt ein Schenkungsvertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten zugrunde.

Schenkungsvertrag

Der Schenkungsvertrag als solcher bedarf keiner besonderen Form. Jedoch muss das Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden. Andernfalls ist der gesamte Schenkungsvertrag unwirksam.

Die notarielle Beurkundung ist bei der sog. Handschenkung nicht erforderlich. Dort fallen Abschluss und Erfüllung des Schenkungsvertrags zeitlich zusammen.

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Formmangel Heilung

Der Formmangel wegen fehlender notarieller Beurkundung ist geheilt, wenn die Schenkung vollzogen wurde.

Auch die spätere Erfüllung der versprochenen Leistung heilt den Formmangel. Das Schenkungsversprechen ist dann solange unwirksam bis es erfüllt wird.

Schenkung zu Lebzeiten mit aufgeschobener Erfüllung

Im Falle der Schenkung zu Lebzeiten, die erst mit dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll, wird der Formmangel geheilt, sobald das Schenkungsversprechen vollzogen wird. Dies kann auch nach dem Tod des Erblassers durch einen Dritten (Bevollmächtigten) erfolgen.

Expertenrat

Bevollmächtigen Sie zu Lebzeiten einen Dritten mit der Erfüllung Ihres Schenkungsversprechens (transmortale oder postmortale Vollmacht) nach dem Erbfall.

Schenkung auf den Todesfall

Bei der Schenkung auf den Todesfall gelten die erbrechtlichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass für die Form des Schenkungsversprechens die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) gelten. Ist die Form nicht eingehalten, so ist das Schenkungsversprechen unwirksam. Eine Heilung ist nicht möglich.

Wird die Schenkung aber zu Lebzeiten vollzogen, unterliegt das Schenkungsversprechen den Vorschriften über die Schenkung unter Lebenden, mit der Möglichkeit zur Heilung.

Die Schenkung ist vollzogen, wenn der Schenker selbst zu Lebzeiten den Schenkungsgegenstand übereignet oder zumindest alles getan hat, was seinerseits zur Vermögensverschiebung erforderlich ist. Der Schenkungserfolg muss noch nicht eingetreten sein.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Für das Schenkungsversprechen im Rahmen des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall gelten die Formvorschriften der Schenkung unter Lebenden. Der Formangel ist geheilt, wenn die Leistung gegenüber dem Begünstigten erfüllt wird.

Hinweise und Empfehlungen

  • Legen Sie im Schenkungsvertrag die Gründe der Schenkung detailliert dar.

Wir beraten Sie gerne persönlich

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