Schenkung an Minderjährige
Bei der Schenkung an Minderjährige sind Besonderheiten zu beachten:
Gesetzliche Vertretung
Die Wirksamkeit der Schenkung an einen Minderjährigen hängt von der ordnungsgemäßen Vertretung ab.
Minderjährige unter 7 Jahren
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig. Sie werden bei sämtlichen Rechtsgeschäften, also auch bei Schenkungen, von (beiden) Elternteilen gesetzlich vertreten.
Wird das Kind vom Elternteil beschenkt, sind die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen, da sie aufgrund drohender Interessenkonflikte nicht auf beiden Seiten des Vertrages stehen dürfen. In diesem Fall ist zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der das Kind beim Abschluss des Schenkungsvertrages vertritt.
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Minderjährige ab 7 Jahren
Vom 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig und bedürfen im Falle einer Schenkung der ordnungsgemäßen Vertretung durch ihre Eltern. Die Vertretung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Schenkung für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Bei rechtlich nachteiligen Schenkungen muss das minderjährige Kind durch dessen Eltern vertreten werden, es sei denn, sie beschenken das Kind selbst. Zum Schutz des Minderjährigen vor negativen Verträgen wird ein Ergänzungspfleger bestellt.
Lediglich rechtlich vorteilhafte Schenkung
Für die Beurteilung, ob die Schenkung für den Minderjährigen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, ist festzustellen, welche Haupt und Nebenpflichten aus der Schenkung für das Kind resultieren. Denn dem Minderjährigen erwächst unter Umständen ein Nachteil, sofern mit dem Erwerb des Eigentums an dem geschenkten Gegenstand auch Pflichten verbunden sind.
Insbesondere bei Grundstücksschenkungen ist eine genaue Prüfung erforderlich:
Die Schenkung eines Grundstücks oder Wohnungseigentums an Minderjährige ist grundsätzlich ausschließlich vorteilhaft. Tritt der Minderjährige aber dadurch in bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse ein, so stellt die Schenkung für ihn einen rechtlichen Nachteil dar.
Behält sich der Schenker im Rahmen der Grundstücksschenkung den Nießbrauch vor, bleibt die Schenkung für den Minderjährigen trotzdem lediglich rechtlich vorteilhaft. Anders ist es bei der Schenkung unter Auflage, da der beschenkte Minderjährige gegenüber dem Schenker zur Auflagenerfüllung verpflichtet wird.
Expertenrat
Achtung! Im Rahmen der schenkweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige bedarf es u.U. zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts.
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