Schenkung Anrechnung (Pflichtteil)
Schenkung Ausgleichung

Schenkung Anrechnung auf den Pflichtteil

Nach dem Tod des Erblassers haben nahe Angehörige (Kinder, Ehegatte, Eltern), die von ihm enterbt worden sind, einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben.

Wurde der Enterbte durch den Erblasser lebzeitig beschenkt, findet unter Umständen eine Anrechnung der Schenkung auf seinen Pflichtteil statt.

Die Pflichtteilsanrechnung erfolgt nicht automatisch. Der Erblasser muss diese bereits bei der Schenkung angeordnet haben. Die nachträgliche Bestimmung der Anrechnung im Testament oder Erbvertrag ist unwirksam. Die Anrechnungsanordnung bedarf keiner besonderen Form.

Mit Hilfe der Anrechnung entlastet der Erblasser seine Erben dahingehend, dass der Pflichtteilsanspruch reduziert wird. Die Anrechnungsbestimmung gilt grundsätzlich auch für die Abkömmlinge des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten.

Anstatt der Anrechnung hat der Erblasser auch die Möglichkeit, mit dem beschenkten Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Dadurch wird das jeweilige Pflichtteilsrecht gänzlich ausgeschlossen.

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Schenkung Ausgleichung

Hat der Erblasser mehrere Kinder und beschenkt er eines von ihnen, so wird ggf. nach seinem Tod im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Schenkung gegenüber den übrigen Geschwistern ausgeglichen.

Die Ausgleichungspflicht trifft ausschließlich Abkömmlinge (Kinder, Enkel) des Erblassers, nicht dagegen seinen Ehegatten oder andere Verwandte. Die Abkömmlinge müssen gesetzliche Erben sein oder als testamentarische Erben zu Erbteilen eingesetzt worden sein, welche den gesetzlichen Erbteilen entsprechen oder in solchem Verhältnis zueinander stehen.

Ausstattungen

Auszugleichen sind Ausstattungen, also Zuwendungen, die ein Kind von seinen Eltern zur Begründung und Erhaltung eigener Lebensstellung oder Heirat erhalten hat. Die Ausstattung ist keine Schenkung.

Die Ausgleichspflicht besteht jedoch nur insoweit, als der Erblasser bei der Zuwendung im Schenkungsvertrag nicht etwas anderes angeordnet hat.  

Übermäßige Zuschüsse

Zuschüsse, die der Erblasser als zusätzliche Einkünfte gewährt hat sowie Aufwendungen für die Berufsausbildung, sind nur auszugleichen, wenn sie übermäßig sind. Dies ist der Fall, wenn der Zuschuss die Verhältnisse des Erblassers übersteigt.

Schenkungen

Andere Zuwendungen, wie Schenkungen, sind nicht ausgleichspflichtig. Der Erblasser darf aber die Ausgleichung unter den Geschwistern anordnen.

Unterlässt der Erblasser die Ausgleichungsanordnung, stehen den nicht beschenkten Geschwistern ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche zu.

Expertenrat

Schließen Sie die Ausgleichung im Testament oder Erbvertrag aus. Die Ausgleichung führt im Rahmen der Erbauseinandersetzung regelmäßig zu Streitigkeiten unter den Erben.

Ausgleichsanspruch Berechnung

Zur Berechnung der Höhe des Erbanspruchs nach Ausgleichung, muss der Nachlass um den Wert der ausgleichspflichtigen Schenkung erhöht und auf die Erben aufgeteilt werden. Beim betreffenden Erben ist dann der Vorausempfang abzuziehen. Maßgebend für die Wertberechnung ist der Wert zur Zeit der Zuwendung. Wertsteigerungen sind nicht zu berücksichtigen.

Hinweise und Empfehlungen

  • Legen Sie im Schenkungsvertrag fest, ob die Schenkung im Erbfall auszugleichen ist.
  • Vereinbaren Sie mit dem Beschenkten schriftlich, dass die Schenkung gegebenenfalls auf dessen Pflichtteil anzurechnen ist.
  • Erklären Sie ausdrücklich, ob die Schenkung auf den Pflichtteil des Beschenkten anzurechnen ist, oder den Beschenkten im Erbfall eine Ausgleichspflicht trifft.

Wir beraten Sie gerne persönlich

Haben Sie Fragen zum Thema Schenkung und Erbrecht, insbesondere zur Schenkung Anrechnung und Schenkung Ausgleichung, wenden Sie sich an:

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