Schenkungssteuer

Schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen

Der Schenkungssteuer unterliegen u.a. folgende Zuwendungen:

  • Jede Zuwendung unter Lebenden ohne Gegenleistungen
  • Abfindungen für Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht und Vermächtnisverzicht
  • Einbringung von Vermögen in eine Stiftung
  • Bereicherung Ehegatte durch Vereinbarung Gütergemeinschaft

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Steuerklassen Steuersätze Freibeträge

Die Höhe der zu zahlenden Schenkungssteuer hängt ab vom Verwandschaftsgrad, der Steuerklase, dem Freibetrag, dem Steuersatz und dem Wert der Schenkung:

Verwandschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag Steuersatz
Ehegatte und Lebenspartner I 500.000 € 7 – 30%
Kinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind I 400.000 € 7 – 30%
Stief- und Adoptivkinder I 400.000 € 7 – 30%
Enkelkinder I 200.000 € 7 – 30%
Eltern und Grosseltern II 20.000 € 15 – 43%
Geschwister, Neffen, Nichten II 20.000 € 15 – 43%
Begünstigte, die nicht verwandt sind, Lebensgefährte, Freunde pp III 20.000 € 30 – 50%

Die Schenkungssteuer fällt erst an, wenn der jeweilige Freibetrag überschritten ist. Steuerschuldner ist der Beschenkte. Die Freibeträge können alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden.

Neben den allgemeinen Freibeträgen stehen dem Steuerschuldner noch folgende weitere Freibeträge zu:

  • Ein Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder in Höhe von 256.000 Euro für Rentenleistungen.
  • Ein Hausratfreibetrag bis zu 41.000 Euro bei Schenkung von Hausrat an Angehörige der Steuerklasse I.
  • Ein Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro bei Schenkung von sonstigen Sachwerten an Angehörige der Steuerklasse II.
  • Ein Pflegefreibetrag für Angehörige der Steuerklasse II und III, wenn sie die verstorbene Person vor ihrem Tod unentgeltlich gepflegt haben.
  • Eine Kostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro für Kosten in Zusammenhang mit einer Erbschaft.

Vermeidung Schenkungssteuer

Zahlung von Schenkungssteuer kann vermieden werden u.a. durch:

  • Eigennutzung: Eine Immobilienschenkung bleibt steuerfrei, wenn der Beschenkte zehn Jahre darin wohnt und selbst nutzt.
  • Bewertungsabschlag bei Schenkung vermieteten Wohnimmobilien und bei Niessbrauchvorbehalt.
  • Volle Ausnutzung der Schenkungssteuerfreibeträge alle 10 Jahre
  • Gründung eines Familienpools
  • Kettenschenkung
  • Glegenheitsgeschenke

Finanzamt Anzeigepflicht

Sowohl der Beschenkte als auch der Schenker sind verpflichtet innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt von der Schenkung Mitteilung zu machen. Liegt der Schenkung ein Notarakt zugrunde, erhält das Finanzamz auch direkte Mitteilung durch den Notar. Nach Kenntnis der Schenkung kann das Finanzamt eine Schenkungssteuererklärung verlangen und per Steuerbescheid die Höhe der Schenkungssteuer festsetzen.

Hinweise und Empfehlungen

  • Durch richtige Nutzung der Schenkungssteuerfreibeträge bleiben Schenkungen steuerfrei.
  • Steuervorteile können Sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Schenkung auch tatsächlich vollzogen ist.
  • Optimieren Sie Ihre Steuermöglichkeiten durch eine strategisch kluge und frühzeitige Übergabe, Schenkung, durch Nutzung der Freibeträge. Mehrfach im Zehn-Jahres-Rhythmus anwendbar mit der Folge völliger Steuerfreiheit.
  • Nehmen Sie eine geplante Schenkung zeitnah vor: Die Steuerregeln werden mit Sicherheit in Zukunft verschärft werden! Sichern Sie sich mit einer Widerrufsregelung ab für den Fall einer rückwirkenden Verschlechterung einer gesetzlichen Neuregelung.
  • Übertragen Sie selbstgenutzte Immobilien ausschließlich an ein Kind oder den Ehepartner! Nur so können Sie von einer völligen Steuerfreiheit profitieren.
  • Verschenken Sie in Etappen! Schenkungen an entferntere Verwandte oder Schwiegerkinder sollten zunächst an direkte Verwandte erfolgen wegen der höheren Freibeträge. Vorsicht! Keine Kettenschenkungen.

Wir beraten Sie gerne persönlich

Haben Sie Fragen zum Thema Schenkung und Erbrecht, insbesondere zur Schenkungssteuer, wenden Sie sich an:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
Tel: +49 (0)30 31 98 15 01 11

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